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JustG NRW§ 8 Dienstaufsicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/8#abs-1 (1) Oberste Dienstaufsichtsbehörde für die Gerichte und Staatsanwaltschaften ist das für Justiz zuständige Ministerium.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/8#abs-2 (2) Die Dienstaufsicht üben im Übrigen aus:
1. die Leitungen der Gerichte, Staatsanwaltschaften und sonstigen Behörden über ihre jeweilige Behörde;
2. die Mittelbehörden über die jeweils nachgeordneten Behörden;
die Landgerichte über die Amtsgerichte, soweit diese nicht durch eine Präsidentin oder einen Präsidenten geleitet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/8#abs-3 (3) Die Leitung des Landgerichts übt die Dienstaufsicht über die Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz ihres Bezirks aus.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/8#abs-4 (4) Wer nach dieser Vorschrift die Dienstaufsicht ausübt, ist dienstvorgesetzte Stelle der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Beamtinnen und Beamten sowie der Beschäftigen der ihrer oder seiner Dienstaufsicht unterstellten Gerichte, Staatsanwaltschaften und sonstigen Behörden. Der Direktorin oder dem Direktor des Amtsgerichts und des Arbeitsgerichts steht die Dienstaufsicht über die Richterinnen und Richter dieser Gerichte nicht zu. § 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) in der jeweils geltenden Fassung und § 2 Absatz 2 bis 4 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Kapitel 2:
Gliederung der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Abschnitt 1:
Ordentliche Gerichtsbarkeit, Staatsanwaltschaften
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 8 JustG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 13.12.2011 – 1 AZR 433/10Teilnahme eines freigestellten Bezirkspersonalratsmitglieds an der Arbeitszeitregelung der Mittelbehörde - Zuordnung zur Mittelbehörde
- OVG NRW, 02.02.2026 – 1 A 709/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.03.2022 in Kraft
Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022
GV. NRW. 2022 S. 254
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01.01.2016 in Kraft
§ 8: geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Januar 2016
GV. NRW. 2015 S. 812
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.